FAQ
Im Rahmen der erforderlichen Überprüfung der Erfahrungsnachweise und einzureichenden Dokumente ergeben sich oft Fragen, von denen wir die häufigsten hier gerne beantworten wollen.
Bitte arbeiten Sie diese FAQ durch – Sie ersparen sich möglicherweise wertvolle Zeit und Mühe infolge unnötiger Rückfragen und Rückstellungen.
Weitere Fragen rund um WSVO, Kurse, Prüfungen, IC und Anmeldung beantwortet Ihnen unser Chat-Assistent direkt und in Echtzeit – rund um die Uhr.
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Allgemeines:
Für Theorieprüfungen wenden Sie sich im Rahmen Ihres Theoriekurses an Ihre Ausbildungsstätte, diese meldet Sie zur Theorieprüfung an.
Für Ihre Praxisprüfung reichen Sie bitte Ihre Nachweise und Dokumente bis spätestens 6 Wochen vor Prüfungstermin bei Ihrer Ausbildungsstätte ein.
Die Ausbildungsstätte leitet Ihre Anmeldung an die WSVO zur Prüfung und Freigabe weiter.
Dokumente:
- Wenn Sie Ihren Führerschein als Scan übermitteln, bitte Vorderseite UND Rückseite.
- Wenn Ihr Führerschein ab 11/1997 erstmals ausgestellt wurde, ist ein Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens zu übermitteln.
Diese muss von einer Augenfachärztin oder einem Augenarzt ausgestellt werden.
Seemeilenbestätigungen:
- Seemeilenbestätigungen müssen von Ihnen UND vom Skipper unterschrieben sein.
- Vom Skipper sind die Daten einzutragen, auch die volle Adresse (PLZ, Ort, Strasse, Hausnummer)
- Bei Schiffstype bitte LüA, Breite und Tiefgang eintragen.
- Bei "Fahrtgebiet" ist nicht nur das Revier einzutragen, sondern auch möglichst detailliert die Route.
Wird ein Törn in Funktion "Schiffsführer" gefahren, ist als Erfahrungsnachweis jedenfalls ein Logbuchauszug vorzulegen.
Als Erfahrungsnachweis in Funktion "Crew" ist die Vorlage einer Seemeilenbestätigung gemäß Anlage 9 JachtVO üblicherweise ausreichend.
In Einzelfällen kann hier ein Logbuchauszug nachgefordert werden.
In der JachtVO sind keine Formvorschriften festgelegt. Folgende Inhalte muss ein Logbuch bzw. Logbuchauszug (§20 (2) JachtVO) allerdings aufweisen:
Mindest-Inhalte:
- Zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen;
- Angaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden.
- Angaben über die Crew und deren Aufgaben; (Name, Geburtsdaten, Funktion an Bord)
- gegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
- Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
SOLAS (International Convention for the Safety of Life at Sea)
Gemäß SOLAS Kapitel 5 Regel 34 ist eine Reiseplanung durchzuführen.
Im Reiseplan ist eine Route festzulegen, auf der (unter anderem) "alle nautischen Gefahren und widrigen Wetterverhältnisse in Betracht gezogen worden sind".
Diese Reiseplanung ist auf geeignete Art und Weise zu protokollieren.
Vor dem Auslaufen ist daher auch eine Seewettervorhersage einzuholen und zu dokumentieren.
Elektronisch geführte Logbücher werden akzeptiert, wenn sie oben genannte Inhalte aufweisen.
Screenshots von Smartphones und Tablets (siehe folgende Negativ-Beispiele), die lediglich eine grobe Route zeigen, sind ungeeignet für einen akzeptablen Erfahrungsnachweis.

Gemäß §2 der JachtVO ist eine Nachtansteuerung wie folgt definiert:
„Nachtansteuerung“: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
Die Sachverständigenkommission der WSVO bewerten die von Ihnen eingereichten Nachweise nach nautischen Gesichtspunkten und nach der Intention des Gesetzgebers.
Es muss jedenfalls ein Liegeplatz (Hafen oder Ankerbucht) angesteuert werden.
Beispiele für verwehrte Akzeptanz:
- Hafenrundfahrten
- Durchfahrten zwischen Inseln... (anstelle Liegeplatz)
- Passage von Kaps, Leuchtfeuern, Seezeichen... (anstelle Liegeplatz)
- Kurzstrecken ("um's Eck")
Ist die Nachtansteuerung in der Seemeilenbestätigung zwar eingetragen aber nicht ausreichend nachvollziehbar, wird die Sachverständigenkommission einen Logbuchauszug nachfordern.
Gemäß §2 der JachtVO ist "Jacht" im Sinne der Verordnung folgend definiert:
"Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist"
Nach den Bestimmungen der JachtVO sind für Jachten auch Ausrüstungsvorschriften für die Fahrtbereiche 1 bis 4 festgelegt.
Die WSVO akzeptiert Erfahrungsnachweise dann, wenn diese auf "Jachten" gefahren wurden, die entsprechend den Ausrüstungsvorschriften des jeweiligen Fahrtbereichs ausgerüstet sind.
Beispiel:
In der Ausrüstungsliste wird bereits für den niedrigsten Fahrtbereich (FB1) unter anderem gefordert:
6. Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);
7. ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist
Die Sachverständigenkommission ist daher der Auffassung, dass Boote, auf denen Seekarten, Navigationsbesteck etc. nicht sinnvoll einzusetzen sind und Peilungen mit dem Handpeilkompass oder anderen Peilmethoden(Radar) nicht in der Seekarte (mangels ebener, trockener Fläche) verwertbar sind, nicht geeignet sind, im Sinn guter Seemannschaft Erfahrung zu sammeln. (z.B. dies betrifft offene Schlauchboote und Boote ohne Wetterschutz, etc.)
Es wird nochmals auf SOLAS V verwiesen.